Aktualisierte Allgemeinverfügung vom 14.04.2021

CORONA – LANDKREIS ALTENKIRCHEN – Bekanntmachung der Kreisverwaltung Altenkirchen – Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Altenkirchen zur Anordnung von notwendigen Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens von SARS-CoV-2-Infektionen vom 10. März 2021

Aufgrund der Änderungen der Siebzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (17. CoBeLVO) vom 05. März 2021 ist der Landkreis verpflichtet, die ab dem 08. März 2021 geltenden Regelungen der Verordnung auf Basis der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 03. März 2021 unverzüglich durch Weisung des Landes anzuordnen. Dieser Anordnungsverpflichtung kommt die Kreisverwaltung Altenkirchen mit Erlass der nachstehenden Allgemeinverfügung nach. Die gegenständliche Allgemeinverfügung erfolgt im Anschluss an die mit Ablauf des 12. März 2021 auslaufende Allgemeinverfügung vom 06. März 2021.

Die Kreisverwaltung Altenkirchen erlässt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 28a Absätze 1, 2, 3 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSGDV) vom 10. März 2010 (GVBl. 2010, 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. Seite 341) i.V.m. § 23 der Siebzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (17. CoBeLVO) vom 5. März 2021, in der aktuell gültigen Fassung, folgende

Allgemeinverfügung

  1. Die nachfolgenden Vorschriften ergänzen oder ändern die Regelungen der 17. Corona-Bekämpfungsverordnung (17. CoBeLVO), da im Landkreis Altenkirchen die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an mehr als drei aufeinander folgenden Tagen auf über 100 gestiegen ist.
  2. Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 17. CoBeLVO ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands gestattet, wobei Kinder beider Hausstände bis einschließlich sechs Jahre bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben.
  3. Abweichend von § 5 17. CoBeLVO gilt:
  4. a) Ämter, Behörden, Verwaltungen, der Rechtspflege dienende Einrichtungen (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien), Zulassungsstellen, Bau-, Betriebs- und Wertstoffhöfe oder ähnliche öffentliche Einrichtungen können unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen öffnen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Abhol-, Liefer- und Bringdienste öffentlicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.
  5. b) Gewerbliche Einrichtungen sind, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, für den Kundenverkehr geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Abweichend von Satz 1 dürfen gewerbliche Einrichtungen öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden, bei denen ausschließlich Personen, die demselben Hausstand angehören, zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt wird. Bei den Einzelterminen gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 17. CoBeLVO. Werden mehrere Einzeltermine in Folge für einen Tag vergeben, so ist ein Zeitraum von mindestens fünfzehn Minuten zwischen Ende und Beginn der jeweiligen Einzeltermine freizuhalten. Das Vorstehende gilt auch für Büchereien und Archive.
  6. c) Von der Schließung nach b) ausgenommen sind
  7. aa) Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte,
  8. bb) Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den der zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht,
  9. cc) Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
  10. dd) Tankstellen,
  11. ee) Banken und Sparkassen, Poststellen,
  12. ff) Reinigungen, Waschsalons,
  13. gg) Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandel
  14. hh) Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
  15. ii) Großhandel,
  16. jj) Blumenfachgeschäfte,
  17. kk) die Außenbereiche von Gärtnereien, Gartenbaubetrieben, Gartenbaumärkten und ähnlichen Einrichtungen, soweit sich der Verkauf auf das für den Gartenbau oder Pflanzenverkauf typische Angebot beschränkt.

Bietet eine Einrichtung neben den oben genannten Waren oder Dienstleistungen weitere Waren oder Dienstleistungen an, ist dies zulässig, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist und das weitere Waren- oder Dienstleistungsangebot nicht den Schwerpunkt des Verkaufssortiments oder Angebots bildet.

  1. d) In den Einrichtungen nach a) bis c) gelten vorbehaltlich der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 17. CoBeLVO sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien, insbesondere in Wartesituationen, das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 17. CoBeLVO, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 17. CoBeLVO mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, und die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 17. Co BeLVO. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 17. CoBeLVO gilt auch im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung oder auf Parkplätzen. Die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 17. CoBeLVO gilt nicht
  2. aa) für Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,
  3. bb) auf Wochenmärkten gemäß c) bb) sowie
  4. cc) in persönlichen Beratungsgesprächen, wenn sich ausschließlich Personen, die höchstens zwei Hausständen angehören, in einem Raum aufhalten.
  5. Abweichend von § 6 Abs. 3, Abs. 4 17. CoBeLVO gilt: Kann das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 17. CoBeLVO zwischen Personen wegen der Art der Dienstleistung nicht eingehalten werden, wie in Kosmetikstudios, Wellnessmassagesalons, Tattoo- oder Piercing-Studios und ähnlichen Betrieben, ist die Tätigkeit untersagt. Erlaubt sind Dienstleistungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen, wie solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, bei der Fußpflege sowie der Podologie, bei Physio-, Ergo- und Logotherapien, beim Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder Ähnliches. Es dürfen nur solche Dienstleistungen des Friseurhandwerks erbracht werden, bei denen die Einhaltung der Maskenpflicht möglich ist. Friseure haben den Zutritt durch vorherige Terminvereinbarung zu steuern. Bei allen Angeboten ist zwischen Kundinnen und Kunden das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 17. CoBeLVO einzuhalten. Es gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 17. CoBeLVO, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt, mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. Zusätzlich gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 17. CoBeLVO.
  6. Abweichend von § 10 Abs. 1 17 CoBeLVO sind Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftsportarten und im Kontaktsport untersagt. Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Im Übrigen gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 17. CoBeLVO während der gesamten sportlichen Betätigung.
  7. Abweichend vom § 11 Abs. 2 17. CoBeLVO sind lediglich die Außenbereiche von zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen für den Publikumsverkehr geöffnet. Zur Steuerung des Zutritts gilt eine Vorausbuchungspflicht. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände der Einrichtungen befinden dürfen, ist vorab von der Kreisverwaltung als Kreisordnungsbehörde zu genehmigen.
  8. Entgegen § 15 Abs. 4 17. CoBeLVO sind Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen geschlossen.
  9. Vorstehende Ziffern gelten, sofern sie nicht gegen die Ausgangsbeschränkung nach Ziffer 10 verstoßen. Die Regelungen nach Ziffer 10 sind vorrangig.
  10. Abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 2 der 17. CoBeLVO entfällt bis einschließlich 19. März 2021 an allen Schulen der Präsenzunterricht. Sofern gegenständliche Allgemeinverfügung keine abweichende Regelung trifft, gelten die Regelungen des § 12 der 17. CoBeLVO, insbesondere hinsichtlich der Notbetreuung und Prüfungen an Schulen, weiterhin.
  11. Abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 2 der 17. CoBeLVO ist täglich im Zeitraum zwischen 21:00 Uhr und 5:00 Uhr des Folgetages das Verlassen einer im Gebiet des Landkreises Altenkirchen gelegenen Wohnung oder Unterkunft untersagt. Dies gilt auch im Rahmen der Ausführung von gewerblichen Abhol-, Liefer- und Bringdiensten nach §§ 5 Abs. 1 S. 2 und 7 Abs. 1 S. 2 der 17. CoBeLVO. Während des in Satz 1 genannten Zeitraums ist der Aufenthalt im Gebiet des Landkreises Altenkirchen grundsätzlich Personen untersagt, die nicht dort sesshaft sind.

Ausnahmen von den in Ziff. 10 Absatz 1 statuierten Verboten gelten nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes. Ein triftiger Grund ist insbesondere:

  1. a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, soweit sie nicht Ziff. 10 Absatz 1 Satz 2 ent­sprechen,
  2. b) Handlungen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind,
  3. c) die Inanspruchnahme akut notwendiger medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
  4. d) der Besuch bei Ehepartnern und Lebenspartnern (im Sinne des Lebenspartner­schaftsgesetzes – LPartG), nichtehelichen Lebenspartnern, von Verwandten in gerader Linie im Sinne des § 1589 Absatz 1 Satz 1 BGB,
  5. e) die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  6. f) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  7. g) die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
  8. h) Handlungen zur Versorgung von Tieren einschließlich des Ausführens (lediglich eine Person),
  9. i) Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen des Selbstorganisationsrechts der kommunalen Gebietskörperschaften,
  10. j) Ausübung der Jagd auf Schwarzwild zur Absenkung des Risikos einer Ausbreitung von Tierseuchen (für Gesellschaftsjagden gilt das Hygienekonzept Jagd des Landes Rheinland-Pfalz-).
  11. Abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 der 17. CoBeLVO gilt in den mit den Verkehrszeichen für Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 und 242.2 Straßenverkehrsordnung) markierten Bereichen zwischen 05.00 Uhr und 21.00 Uhr auch im Freien die Verpflichtung OP-Masken oder Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 zu tragen.

Die Verpflichtung gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder für Personen, die vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus medizinischen Gründen befreit sind und dies auf Aufforderung nachweisen können.

  1. Abweichend von §§ 4, 5 der Landesverordnung über Aufnahmen, Besuchs- und Ausgangsrechte sowie Testungen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus gilt für die Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG mit Ausnahme der Hospize eine Zutrittsbeschränkung dergestalt, dass Bewohnerinnen und Bewohner täglich nur noch eine Besucherin oder einen Besucher für eine Besuchsdauer von einer Stunde erhalten dürfen.

Ausgenommen sind therapeutisch oder medizinisch notwendige Besuche durch Fachpersonal, das Betreten durch Handwerker für nicht aufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen. Ebenfalls ausgenommen sind Besuche von Personen im Sinne des § 3 Abs. 4 der Landesverordnung über Aufnahmen, Besuchs- und Ausgangsrechte sowie Testungen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus. Diese Personen haben ihren Besuch telefonisch bei der Einrichtung anzukündigen.

Die Einrichtungen können -ggf. auch unter Auflagen- Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Ein besonderes berechtigtes Interesse liegt insbesondere bei der Begleitung von Schwerkranken oder Sterbenden vor. Sofern Ausnahmen zugelassen werden, muss dennoch durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie andere Personen in den jeweiligen Einrichtungen nicht gefährdet werden.

  1. Alle Maßnahmen sowie Veranstaltungen jedweder Art, auch mit Präsenzbeteiligungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Landtagswahl oder kommunaler Wahlen erforderlich sind, sind von gegenständlicher Verfügung nicht erfasst.
  2. Die Allgemeinverfügung gilt mit Wirkung vom 13. März 2021 und gilt bis zum Ablauf des 19. März 2021.
  3. Diese Verfügung und ihre Begründung können bei der Kreisverwaltung Altenkirchen, Zentralabteilung, nach vorheriger Terminabsprache (02681/812140 oder kos@kreis-ak.de) zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Die Verfügung ist einschließlich ihrer Begründung auch auf der Homepage der Kreisverwaltung Altenkirchen veröffentlicht.

Rechtliche Hinweise

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordneten Schutzmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung (§ 28 Abs.3 i.V.m. § 17 Abs. 8 IfSG).

Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen; ebenso auf den § 24 der 17. CoBeLVO.

Weitere Maßnahmen zur Durchsetzung gegenständlicher Allgemeinverfügung bleiben vorbehalten.

Weitere Maßnahmen und Anordnungen in Bezug auf einzelne Veranstaltungen in Form von Einzelanordnungen bleiben vorbehalten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Altenkirchen, Parkstraße 1, 57610 Altenkirchen einzulegen.

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Altenkirchen, Parkstraße 1, 57610 Altenkirchen, oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur 1) an kv-ak@poststelle.rlp.de erhoben werden.

[1] Vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (Abl.EU S.73).

Kreisverwaltung Altenkirchen

Altenkirchen, den 10. März 2021, Dr. Peter Enders, Landrat

Begründung

Die gegenständliche Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 28 sowie § 28a IfSG erlassen. Danach trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.

Zuständige Behörde ist nach § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes grundsätzlich die Kreisverwaltung. In der Neufassung des § 23 der Sechzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (17. CoBeLVO) ist mit Wirkung vom 01.03.2021 geregelt, dass Landkreise und kreisfreie Städte mit einer hohen Zahl von Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium über diese Verordnung hinausgehende zusätzliche Schutzmaßnahmen mit dem Ziel abstimmen, jeweils eine Inzidenz von höchstens 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner pro Woche zu erreichen. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz an mehr als drei Tagen in Folge einen Wert von 100, sind von dem betreffenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt unverzüglich Allgemeinverfügungen zu erlassen.

Der Inzidenzwert des Landkreises Altenkirchen überschreitet die durch Verordnung vorgegebene Grenze deutlich. Der Landkreis Altenkirchen weist ausweislich der Meldungen des RKI am Wochenende vor und nach dem 01. März 2021 die höchsten Inzidenzwerte für ganz Rheinland-Pfalz aus. Der Landkreis Altenkirchen weist auch in Folge bis dato mit einem anderen Landkreis weiterhin die Höchstwerte für Rheinland-Pfalz auf. Die Werte des Landkreises liegen weit über dem Grenzwert. Zu berücksichtigen ist zudem, dass man an Wochenenden von einem höheren Inzidenzwert ausgehen muss, da die Labore nur eingeschränkt arbeiten.

Das den Behörden nach § 28 Abs. 1 IfSG eingeräumte behördliche Ermessen ist hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen dadurch beschränkt, dass es sich um Schutzmaßnahmen im notwendigen Umfang handeln muss. Es muss sich um Maßnahmen handeln, die geeignet, erforderlich und angemessen sind und somit zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit angezeigt sind. Die Kreisverwaltung Altenkirchen hatte mithin im Rahmen des Ermessens zu prüfen, ob durch die angeordneten Maßnahmen Eingriffe in grundrechtsrelevante Bereiche, hier insbesondere in die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 GG erfolgen, dass aber der angestrebte Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung den Eingriff rechtfertigen (vgl. hierzu Beschluss des VG Koblenz vom 06.10.2020, 3 L 873/20.KO).

Das Infektionsgeschehen ist räumlich nicht eingrenzbar. Es gibt aktuell mehrere erkennbare Ausbruchsorte im Kreis Altenkirchen, die nicht in einem räumlichen oder sachlich erkennbaren Zusammenhang stehen. Im Übrigen ist das Infektionsgeschehen diffus. Problematisch ist zudem, dass im Rahmen der Kontaktnachverfolgung seitens der Infizierten keine Angaben über denkbare Infektionsketten gemacht werden konnten. Dies ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das hohe Infektionsrisiko der Mutationen zurückzuführen.

Insbesondere ist die Schließung der benannten Schulen für den Präsenzunterricht verhältnismäßig. Für die Einhaltung der Verhältnismäßigkeit darf sich nicht nur ein rein theoretisch anzunehmendes Risiko, welches sich im Bereich des allgemeinen Lebensrisikos zu verorten ist, finden, sondern es muss sich eine Risikoverdichtung aufzeigen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein signifikant höheres Infektionsrisiko erwarten lässt. Bei dem Infektionsgeschehen konnten Schwerpunktorte festgestellt werden, die ein erhebliches Infektionsgeschehen aufweisen. Diese Prognoseentscheidung hat aber die Intensität des Eingriffs und die Folgen, die bei Nichthandeln eintreten könnten, abzuwägen. Zwar ist das Ausbruchsgeschehen an den Schulen (noch) gering, allerdings ist der Schulbetrieb mit einer hohen Mobilität und einer hohen Kontaktwahrscheinlichkeit verbunden. Es geht weniger um das Ausbruchsgeschehen in der Schule selbst, da hier Hygienemaßnahmen eingeführt sind, sondern vielmehr um das Schülerverhalten in Wartebereichen vor und nach dem Schulbetrieb, um die Schülerbeförderung und dem privaten Verhalten vor und nach dem Schulbetrieb. Die Notbetreuung an den Schulen bleibt bestehen. Kindertagesstätten sind von gegenständlicher Allgemeinverfügung nicht erfasst. Hier gelten ausschließlich die Regelungen der 17. CoBeLVO.

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe überwiegt das öffentliche Interesse an Leben, körperlicher Unversehrtheit und Gesundheit der Allgemeinheit und Einzelner, insbesondere der Kinder und Lehrer, sowie an der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens das private Interesse der Betroffenen, von der vorrübergehenden Durchführung des Präsenzunterrichts abzusehen.

Von entscheidender Bedeutung ist die medizinisch / epidemiologische Bewertung des Infektionsgeschehens. Damit einhergehend sind die durch die Allgemeinverfügung ausgesprochenen Einschränkungen mit den drohenden Risiken ins Verhältnis zu setzen. Diese Bewertung hat die Kreisverwaltung anhand der Einschätzungen des Robert-Koch-Institutes vorgenommen.

Angesichts dieser Gefahren ist die individuelle Betroffenheit der Adressaten der Allgemeinverfügung, welche insbesondere in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit eingeschränkt werden, im Vergleich zu den Gefahren für oben genannte Schutzgüter hinsichtlich der Folgenabwägung, jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung, als geringer einzustufen.

Soweit in der Allgemeinverfügung eine Ausgangsbeschränkung angeordnet wird, ist dies verhältnismäßig. Mit repressiven Bekämpfungsmaßnahmen gehen zulässigerweise auch stets präventive Wirkungen einher; solche präventiven Folgen sind gerade bezweckt. Eine Allgemeinverfügung hat nicht die Behandlung der Krankheit zum Regelungsinhalt, sondern setzt bereits bei Maßnahmen zur Bekämpfung einer solchen an. Eine Einschätzungsprognose ist daher zwangsläufig unvermeidbar.

Es besteht durch das Auftreten verschiedener Virusvarianten ein erhöhtes Risiko einer erneuten Zunahme der Fallzahlen. Bundesweit gibt es in verschiedenen Kreisen Ausbrüche, die nach den an das RKI übermittelten Daten aktuell vor allem in Zusammenhang mit Alten- und Pflegeheimen, privaten Haushalten und dem beruflichen Umfeld stehen. Zusätzlich findet in zahlreichen Kreisen eine diffuse Ausbreitung von SARS-CoV-2-Infektionen in der Bevölkerung statt, ohne dass Infektionsketten eindeutig nachvollziehbar sind. Das genaue Infektionsumfeld lässt sich häufig nicht ermitteln. Ältere Personen sind nach wie vor sehr häufig von COVID-19 betroffen. Da sie auch häufiger schwere Erkrankungsverläufe erleiden, bewegt sich die Anzahl schwerer Fälle und Todesfälle weiterhin auf hohem Niveau. Diese können vermieden werden, wenn alle mit Hilfe der Infektionsschutzmaßnahmen die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus verlangsamen. Daher ist es weiterhin notwendig, dass sich die gesamte Bevölkerung für den Infektionsschutz engagiert, z. B. indem sie Abstands- und Hygieneregeln konsequent – auch im Freien – einhält, Innenräume lüftet und, wo geboten, eine OP-Maske (Mund-Nasen-Schutz, MNS) oder eine FFP2-Maske (bzw. KN95 oder N95-Maske) korrekt trägt. Menschenansammlungen – besonders in Innenräumen – sollten möglichst gemieden werden. (Lagebericht RKI vom 24. Februar 2021, Seite 2, www.rki.de). Der Anteil der Virusvarianten, die als Variants of Concern (VOCs) bezeichnet werden, insbesondere die Varianten B.1.1.7 und B.1.351, ist nach den bisher vorliegenden Daten in den letzten Wochen weiter deutlich gestiegen (VG Schleswig Beschl. v. 26.2.2021 – 1 B 19/21, BeckRS 2021, 3060 Rn. 8, beck-online).

Die nunmehr durch die Allgemeinverfügung vom 06.03.2021 angeordneten weitergehenden Kontaktbeschränkungen sowie die grundsätzliche Ausgangsbeschränkung für den Zeitraum von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr, jeweils mit zahlreichen Ausnahmen, können ein geeignetes Mittel darstellen, um der Ausbreitung des Infektionsgeschehens wirksam zu begegnen. Die im Frühjahr 2020 in Deutschland während des sog. ersten Lockdowns sowie bis Herbst in anderen europäischen Staaten gesammelten Erfahrungen deuten darauf hin, dass insbesondere umfassende Maßnahmen zur Beschränkung von Sozialkontakten zur Eindämmung des Pandemiegeschehens beitragen (vgl. in diesem Sinne bereits zum sog. ersten Lockdown und zu schon damals teils normierten Ausgangsbeschränkungen BayVerfGH, Entsch. vom 9. Februar 2021 – Vf. 6-VII-20 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2020 – 20 NE 20.632 -, juris; zu im Herbst 2020 ergriffenen Maßnahmen dieser Art auch bereits VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – 2 K 5102/20 -, Rn. 63, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 1 S 4028/20 -, Rn. 40, juris).

Dem kann voraussichtlich nicht entgegenhalten werden, insbesondere nächtliche Ausgangsbeschränkungen seien grundsätzlich sinnlos, weil sich Krankheiten nicht übertrügen, wenn Menschen außerhalb ihrer Wohnung alleine Tätigkeiten wie dem Spaziergehen oder der Erkundung der Natur nachgingen. Der Landkreis Altenkirchenverfolgt bei seinem Vorgehen das Ziel, die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölkerung für einen begrenzten Zeitraum wegen des sehr hohen Infektionsgeschehens umgehend und flächendeckend auf ein absolut erforderliches Mindestmaß zu reduzieren. Zur Erreichung dieses Ziels kann eine nächtliche Ausgangsbeschränkung schon deshalb beitragen, weil damit zum einen unbeabsichtigte Kontakte von Menschen, die auch bei einem nächtlichen Spaziergang und davor bei einer zufälligen Begegnung etwa im Flur eines Mehrfamilienhauses und dergleichen stattfinden können, verhindert werden. Hinzu kommt vor allem, dass mit solchen Ausgangsbeschränkungen andernfalls bestehende Anreize stark vermindert werden, soziale und gesellige Kontakte im privaten Bereich, insbesondere in den Abendstunden zu pflegen, die sich in der Vergangenheit in infektionsbezogener Hinsicht vielfach als besonders gefahrträchtig erwiesen haben. Auch insoweit trägt die Allgemeinverfügung dazu bei, Sozialkontakte zu reduzieren und damit dem Pandemiegeschehen entgegenzuwirken (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 1 S 4028/20 -, Rn. 41, juris). Auch die nach wie vor bestehende Unsicherheit in der Wissenschaft hinsichtlich der konkreten Wirkung einzelner Maßnahmen zur Eindämmung des Virus kann die Eignung solcher Maßnahmen nicht ohne Weiteres infrage stellen. Denn gerade diese Ungewissheit erfordert, dass auch Maßnahmen getroffen werden, die nur möglicherweise geeignet sind, die Verbreitung des Virus einzudämmen, solange ihre Nicht-Eignung nicht feststeht bzw. jedenfalls nicht ganz überwiegend anzunehmen ist (VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 15. Januar 2021 – Aktenzeichen 4 K 6/21 -, Rn. 31, juris).

Die Ausgangsbeschränkung muss demnach auf einer auf den aktuellen Erkenntnissen beruhenden, nachvollziehbaren Prognose beruhen und es muss erkennbar sein, dass diese auch bei Berücksichtigung der übrigen Maßnahmen und ausgehend von dem konkreten und aktuellen Pandemiegeschehen voraussichtlich einen wesentlichen, im Umfang gewichtigen Anstieg der Infektionszahlen oder vergleichbar schwerwiegende Folgen für die wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 zur Folge hätte, etwa dadurch, dass weit überdurchschnittlich hohe Inzidenzwerte hinreichend gesenkt werden. Diese Anforderungen dürfen auf der anderen Seite auch nicht überspannt werden, da eine ex ante-Prognose auf der Grundlage des derzeit nur vorhandenen, sich in der dynamischen Pandemie stets fortentwickelnden Erkenntnismaterials zu treffen ist (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Februar 2021 – 1 S 321/21 -, Rn. 38, juris).

Dieser Nachweis kann geführt werden. Ausweislich der Daten des Gesundheitsamtes liegt den Erkrankungen ein hoher Anteil des sog. britischen Virus B.1.1.7 zugrunde. Von 320 nachgewiesen aktiven Fällen am Montag, 01.03.2021, 12.00 Uhr lagen bereits 136 bestätigte und 80 weitere Verdachtsfälle der Virusmutation vor. Dies lässt mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, dass dieser Mutant deutlich ansteckender ist als die bisher bekannte Variante. Es ist festzustellen, dass, entgegen früheren Feststellungen, der Anteil der jüngeren Bevölkerung am Infektionsgeschehen im Landkreis Altenkirchen, ungewöhnlich hoch ist. 184 Infizierte sind aktuell jünger als 50 Jahre. Das Durchschnittsalter der unter Quarantäne stehenden Personen liegt derzeit bei 40,4 Jahren. Dies ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem großen Teil auf private Kontakte zurückzuführen. Diese privaten Kontakte können durch eine nächtliche Ausgangsbeschränkung unterbunden oder zumindest eingegrenzt werden. Es dürfte die gesicherte Erkenntnis feststehen, dass Mobilität die Ausbreitung des Virus beschleunigt. Die Entwicklung der letzten Tage hat gezeigt, dass nicht eine Entspannung, sondern eine weitere Verschlechterung der Infektionslage zu verzeichnen ist. Am Mittwoch, den 03.03. hatte der Landkreis 22, am 04.03. 47 und am 05.03. 30 Infektionen. Davon waren allein am Freitag von 380 positiv getesteten Personen 231 Mutationen und weitere 72 Verdachtsfälle nachweisbar. Der Inzidenzwert liegt weiterhin und durchgängig über 100 und ist tendenziell sogar steigend. Am Freitag, den 05.03.2021 lag der Inzidenzwert bei 121,1. Der Landesdurchschnitt lag hier im Vergleich dazu bei 47,5. Am Samstag hat sich eine Verstetigung des Infektionsgeschehens eingestellt. Um 12.00 Uhr waren bereits 22 weitere positive Fälle verzeichnet. Ein Ansteigen im Laufe des Tages gilt nach Auskunft des Gesundheitsamtes als gesichert. Von aktuell 400 aktiven Infektionsfällen sind am 06.03.2021 bei 274 Personen Mutationen nachweisbar, 74 Verdachtsfälle sind in der Klärung. Feststellbare Ausbrüche sind kreisweit zu verzeichnen, selbst in Krankenhäusern. Dies stellt eine besondere Gefährdungslage dar.

Eine Verlängerung bzw. der erneute Erlass einer Allgemeinverfügung ist aufgrund der Inzidenzzahlen weiterhin erforderlich. Die Inzidenzwerte am 07.03.2021 sowie am 08.03.2021 lagen unter dem kritischen Grenzwert von 100. Allerdings beruht dies auf einem technischen Problem, da das System nicht alle gemeldeten Fälle in die Statistik übertragen hat. Tatsächlich lag der Inzidenzwert durchgängig bei über 100. Die Zahl der Mutationen steigt vom 08.03.2021 von 259 bestätigten und 69 Verdachtsfällen auf 290 bestätigten und 68 Verdachtsfällen. Von 320 aktiven Fällen am 01.03.2021 ist die Zahl der aktiven Fälle auf 450 gestiegen. Dies entspricht einer Steigerung von rund 40 % innerhalb von lediglich zehn Tagen. Eine Problematik im Landkreis Altenkirchen ist nicht nur das weiterhin diffuse Ausbruchsgeschehen, sondern auch die Ausbrüche in verschiedenen Einrichtungen wie Krankenhäuser, Kindertagesstätten, Grundschulen sowie Altenheimen. Hier besteht die besondere Sorge eines breiten Streueffektes des Virus. Der Inzidenzwert liegt am 10.03.2021 zwar nur noch bei 97,0, allerdings wurden wiederum 35 Fälle technisch nicht ins System übernommen. Insoweit liegt der Inzidenzwert weiterhin deutlich über 100.

Die Einschränkung des Lieferdienstes ist als Eingriff in die Berufsausübung verhältnismäßig. Es betrifft nicht die Ausübung in Gänze, sondern nur eine Modifikation des Angebots. Der Eingriff muss zur Erreichung eines legitimen Eingriffsziels geeignet sein und darf nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern; ferner müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (VGH Mannheim, Beschluss vom 06.10.2020, 1 S 2871/20). Es sind nur die Art und Weise der Berufsausübung betroffen, dies nur marginal und zeitlich eng umrissen. Eine Totaluntersagung der Berufsausübung liegt nicht vor. Es sind die Möglichkeiten im privaten Bereich zu unterbinden, die, quasi als Ausweichoption zu üblichen öffentlichen Treffpunkten, zu einer Kontakthäufung führen. Lieferdienste haben ihren Anteil daran, solche nicht gewollten privaten Treffen zu unterstützen.

Die Möglichkeit für Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Einschränkungen der Besuchsregelungen vorzunehmen, ist erforderlich, da von fünf erkennbaren Ausbruchsorten, jedenfalls zwei dieser Kategorie zuzuordnen sind. Ein Pflegeheim hatte trotz erfolgter Impfung ein Ausbruchsgeschehen, da der Impfschutz sich aufgrund der kurzen Zeit erwartbar noch nicht voll entwickeln konnte. Die Bewohner oder Nutzer haben ein besonderes Schutzbedürfnis.

Die Anordnung des Mund- und Nasenschutzes ist erforderlich. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit beschränkt sich der Landkreis auf die Fußgängerzonen im Kreis. Dabei ist dem Landkreis sehr wohl bewusst, dass die Fußgängerzonen aktuell ohnehin nicht stark frequentiert werden. Allerdings sind öffentliche Räume zu sichern, in denen die Wahrscheinlichkeit, Zufallskontakte oder andere Verweilmöglichkeiten zu haben, deutlich größer als in anderen, weniger belebten Straßen sind. Diese Einschätzung steht auch unter dem Eindruck der sich im Landkreis Altenkirchen offenbar stark ausbreitenden Mutantenviren.

Die Maßnahmen der Ziffern 1-7 der gegenständlichen Verfügung wurden auf Basis der Ministerpräsidenten-Konferenz vom 03.03.2021 und dem darauf beruhenden Erlass der 17. CoBeLVO seitens des Landes gegenüber der Kreisverwaltung zur Umsetzung angeordnet. Ein Entscheidungsspielraum besteht hier nicht.

Insgesamt ist die Allgemeinverfügung verhältnismäßig, konkret erforderlich, angemessen und geeignet. Sie ist als Prognoseentscheidung geboten und in der Belastung des Einzelnen moderat.

Es liegt eine dynamische und ernst zu nehmende Situation vor, insbesondere da bei einem Teil der Fälle die Krankheitsverläufe schwer sind und es auch zu tödlichen Krankheitsverläufen kommen kann. Hinzu kommt, dass nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand auch bei Symptomfreiheit die Krankheit hochinfektiös ist. Schwere Verläufe können auch bei Personen ohne Vorerkrankung auftreten und auch bei jüngeren Patienten beobachtet werden.

Angesichts dieser Gefahren ist die individuelle Betroffenheit der Adressaten der Allgemeinverfügung, welche insbesondere in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit eingeschränkt werden, im Vergleich zu den Gefahren für oben genannte Schutzgüter hinsichtlich der Folgenabwägung jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung als geringer einzustufen.

Eine Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG).

  • 1 Abs. 4 der Hauptsatzung des Landkreises Altenkirchen führt hierzu abweichend aus:

„Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so kann in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf, durch Aushang (Anschlag) oder in anderer, eine ausreichende Unterrichtung der Einwohner gewährleistenden Form erfolgen. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, wenn nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.“

In der Gesetzesbegründung zum Sechsten Landesgesetz vom 03.06.2020 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften, (GVBl. 2020, Nr. 20, S. 244) wird die Corona-Pandemie in Beziehung gesetzt zu den Begrifflichkeiten der Naturkatastrophe und anderer außergewöhnlicher Notsituationen. Die derzeitige erhebliche Infektionsgefahr durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 stellt ausweislich der Gesetzesbegründung eine solche außergewöhnliche Ausnahmesituation dar. Eine Bekanntmachung auf der Homepage der Kreisverwaltung kann mithin die gegenständliche Allgemeinverfügung in Kraft setzen.